Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

HopfCare GmbH
Michael-Haslbeck-Straße 26
85640 Putzbrunn

Handelsregister: HRB 222647
Registergericht: Amtsgericht München

Vertreten durch:
Nicole Hopf
Silke Hopf

Kontakt

E-Mail: info@hopfcare.de
Telefon: +49 89248854110
Mobiltelefon: +49 (0) 151 15 995 995

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE304201407

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

Name und Sitz des Versicherers:
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
10900 Berlin

Geltungsraum der Versicherung:
Deutschland

Konzept, Realisierung und Redaktion

Edmüller, Bock & Hummelsberger Marketing GmbH
Pfarrkirchener Straße 12, 84307 Eggenfelden
Telefon: +49 8721 9639-0
E-Mail: erwin.hummelsberger@ebh-marketing.de
Web: www.ebh-marketing.de

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Urheberrecht

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Quelle: www.e-recht24.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Mitarbeiter (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.

(2) Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden.

§ 2 Arbeitsschutz und -sicherheit; Arbeitszeit

(1) Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 Arbeitsschutz-gesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs-vorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sie haben ferner dafür Sorge zu tragen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, sowie die Gefährdungs-beurteilung durchgeführt und dokumentiert ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sichergestellt. Arbeitsunfälle sind uns sofort anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Unfall wird gemeinsam untersucht. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Berufsgenossenschaft zu melden. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch uns regelmäßig durchgeführt, dabei gestatten Sie uns den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen.

(2) Sollte besondere Schutzkleidung erforderlich sein, so wird diese vom Auftraggeber gestellt.

(3) Sie versichern, Mehrarbeit nur dann anzuordnen und zu dulden, soweit dies für Ihren Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist von Ihnen einzuholen.

§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.

(2) Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere:

- die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheits-bestimmungen durch Sie;

- die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug,

- die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

§ 4 Haftung

(1) Wir haften neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 10.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haften wir nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

(2) Wir haften nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit unserer Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Ferner übernehmen wir auch keine Haftung für Schäden, die durch die Mitarbeiter bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.

(3) Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

§ 5 Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgebend für die Abrechnung ist der in dem AÜV jeweils vereinbarte Verrechnungssatz, der sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer versteht. Die Zurverfügungstellung von sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(2) Insbesondere bei Änderung der für uns geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze anteilig jeweils ab Wirkung dieser Änderungen. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehenden Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an Sie weiterberechnet.

(3) Sie verpflichten sich, die von unseren Mitarbeitern geleisteten Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen bzw. – sofern vereinbart – im Wege der Datenübertragung rechtsverbindlich zu bestätigen. Können die Tätigkeitsnachweise keinem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens vorgelegt werden, sind unsere verantwortlichen Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

(4) Im Fall des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB fällig. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor.

§ 6 Rechtsstellung des überlassenen Mitarbeiters

Der überlassene Mitarbeiter ist nicht inkassoberechtigt. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt, für das Unternehmen rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen.

§ 7 Rufbereitschaft und Reisezeiten

Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden bzw. Einsätzen, die aufgrund von Urlaub während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Dabei wird die vereinbarte Wochenarbeitszeit auf die Anzahl der Wochenarbeitstage so verteilt, dass eine anteilige Überstundenvergütung in Höhe des im Vertrag vereinbarten Zuschlagssatzes zu erfolgen hat.

§ 8 Verschwiegenheitsklausel

Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.

§ 9 Aufrechnung/Zurückbehaltung/Minderung

Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Wir überlassen nur Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Sie haben die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber unserem Mitarbeiter einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass unsere Mitarbeiter nicht durch Ihre eigenen Mitarbeiter benachteiligt werden. Sie haben unsere Mitarbeiter zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können. Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommen, sind Sie uns zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. In solch einem Fall sind wir berechtigt, den in Bezug auf den ungleich behandelten Mitarbeiter bestehenden AÜV fristlos zu kündigen, ohne zu einer Ersatzgestellung verpflichtet zu sein. Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter benachteiligen, haben Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis freizustellen, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die uns dadurch entstehen, dass zum Schutz unserer Mitarbeiter vor einer Benachteiligung bei Ihnen, der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(3) Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.